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EU-Fluggastrechte

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 — verständlich erklärt.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist das zentrale europäische Gesetz für Flugreisende. Sie regelt pauschale Ausgleichszahlungen bei großer Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung sowie Ihre Rechte auf Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung.

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Für welche Flüge gilt die Verordnung?

Geschützt sind alle Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU (sowie in Norwegen, Island und der Schweiz nach entsprechenden Abkommen) abfliegen — unabhängig von der Airline. Zusätzlich gilt die Verordnung für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Für Flüge mit Großbritannien-Bezug gilt seit dem Brexit die weitgehend inhaltsgleiche britische Regelung UK261 mit Beträgen von £220, £350 und £520. Voraussetzung ist stets eine bestätigte Buchung und rechtzeitiges Erscheinen zum Check-in.

Die drei Störungsfälle und die Entschädigungshöhe

Eine pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in drei Situationen in Betracht: wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen, wenn Ihr Flug mit weniger als 14 Tagen Vorlauf annulliert wird oder wenn Sie unfreiwillig nicht befördert werden, etwa wegen Überbuchung. Die Höhe hängt allein von der Flugdistanz ab:

  • • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km
  • • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km

Daneben stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu — Mahlzeiten, Getränke und bei Bedarf ein Hotel — sowie je nach Fall die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung. Betreuung schuldet die Airline auch dann, wenn keine Ausgleichszahlung fällig ist.

Außergewöhnliche Umstände — und wer sie beweisen muss

Die Airline kann die Ausgleichszahlung nur verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Die Beweislast dafür trägt die Airline, nicht Sie. Der EuGH hat die Grenzen klar gezogen: Gewöhnliche technische Defekte gehören zum normalen Betrieb und entlasten die Airline nicht. Ein Streik des eigenen Personals — etwa der Pilotinnen und Piloten der Fluggesellschaft — ist in der Regel ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand. Anders meist bei einem Fluglotsenstreik oder Streiks Dritter sowie bei extremem Wetter oder behördlichen Sperrungen des Luftraums. Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung greift der Einwand von vornherein nicht.

Durchsetzung in Deutschland: Ihre drei Wege

  • • Luftfahrt-Bundesamt (LBA): die nationale Durchsetzungsstelle, bei der Sie Verstöße gegen die Verordnung melden können
  • • söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr): kostenloses Schlichtungsverfahren für Reisende, an dem die meisten großen Airlines teilnehmen
  • • Amtsgericht: Zahlungsklage, solange die Ansprüche nicht verjährt sind — die Frist beträgt drei Jahre zum Jahresende (§ 195 BGB)

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Häufige Fragen

Hängt die Entschädigung vom Ticketpreis ab?

Nein. Die Beträge von 250, 400 und 600 Euro sind Pauschalen und gelten pro Fluggast — auch für günstige Tickets kann die Zahlung ein Vielfaches des Flugpreises betragen.

Gilt die Verordnung auch für Pauschalreisen?

Ja. Auch wer den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht hat, kann die Ausgleichszahlung direkt von der ausführenden Airline verlangen — unabhängig von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Zählt bei Verspätung der Abflug oder die Ankunft?

Die Ankunft am Endziel. Nach der Sturgeon-Rechtsprechung des EuGH entsteht der Anspruch, wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden später erreichen als geplant — bei Umsteigeverbindungen zählt der letzte Zielort der Buchung.

Wie lange habe ich Zeit, meine Rechte geltend zu machen?

In Deutschland verjähren Ansprüche aus der Verordnung nach § 195 BGB in drei Jahren zum Jahresende. Ein Flug aus dem Jahr 2024 kann also noch bis zum 31. Dezember 2027 eingeklagt werden.

Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32004R0261 · https://www.lba.de · https://soep-online.de

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