Fluggastrechte EU261 — die Verordnung 261/2004 verständlich erklärt.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist das zentrale europäische Gesetz für Flugreisende. Sie regelt pauschale Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro je nach Flugdistanz bei großer Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung sowie Ihre Rechte auf Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung — unabhängig vom Ticketpreis.
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Fluggastrechte EU261: für welche Flüge gilt die Verordnung?
Geschützt sind alle Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU (sowie in Norwegen, Island und der Schweiz nach entsprechenden Abkommen) abfliegen — unabhängig von der Airline. Zusätzlich gilt die Verordnung für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Für Flüge mit Großbritannien-Bezug gilt seit dem Brexit die weitgehend inhaltsgleiche britische Regelung UK261 mit Beträgen von £220, £350 und £520. Voraussetzung ist stets eine bestätigte Buchung und rechtzeitiges Erscheinen zum Check-in.
Welche drei Störungsfälle gibt es, und wie hoch ist die Entschädigung?
Eine pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 kommt in drei Situationen in Betracht: wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen, wenn Ihr Flug mit weniger als 14 Tagen Vorlauf annulliert wird oder wenn Sie unfreiwillig nicht befördert werden, etwa wegen Überbuchung. Die Höhe hängt allein von der Flugdistanz ab:
| Flugdistanz | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| Flüge bis 1.500 km | 250 Euro |
| Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km sowie innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km | 400 Euro |
| Flüge über 3.500 km | 600 Euro |
Daneben stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu — Mahlzeiten, Getränke und bei Bedarf ein Hotel — sowie je nach Fall die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung. Betreuung schuldet die Airline auch dann, wenn keine Ausgleichszahlung fällig ist.
Was sind außergewöhnliche Umstände, und wer muss sie beweisen?
Die Airline kann die Ausgleichszahlung nur verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Die Beweislast dafür trägt die Airline, nicht Sie. Der EuGH hat die Grenzen klar gezogen: Gewöhnliche technische Defekte gehören zum normalen Betrieb und entlasten die Airline nicht. Ein Streik des eigenen Personals — etwa der Pilotinnen und Piloten der Fluggesellschaft — ist in der Regel ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand. Anders meist bei einem Fluglotsenstreik oder Streiks Dritter sowie bei extremem Wetter oder behördlichen Sperrungen des Luftraums. Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung greift der Einwand von vornherein nicht.
Wie setzen Sie Ihre Rechte in Deutschland durch?
- • Luftfahrt-Bundesamt (LBA): die nationale Durchsetzungsstelle, bei der Sie Verstöße gegen die Verordnung melden können
- • söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr): kostenloses Schlichtungsverfahren für Reisende, an dem die meisten großen Airlines teilnehmen
- • Amtsgericht: Zahlungsklage, solange die Ansprüche nicht verjährt sind — die Frist beträgt drei Jahre zum Jahresende (§ 195 BGB)
Oder Sie überlassen uns die Arbeit: Die Prüfung ist kostenlos. Nur im Erfolgsfall berechnen wir eine fixe Erfolgsgebühr von 39 Euro — Sie erhalten die Entschädigung, ohne Prozente abzugeben. Kein Erfolg, keine Gebühr.
Was regelt die EU-Fluggastrechteverordnung nicht?
Die Verordnung 261/2004 nennt Annullierung, Nichtbeförderung und — in Artikel 6 — die Verspätung, ohne für die Verspätung eine Zahlung vorzusehen. Dass eine Ankunft von drei Stunden oder mehr dieselbe Ausgleichszahlung auslöst wie eine Annullierung, steht nicht im Text: das hat der EuGH 2009 in der Sache Sturgeon entschieden und 2012 in Nelson gegen Lufthansa bestätigt. Wer nur die Verordnung liest, findet den wichtigsten Anspruch also nicht.
Ebenfalls nicht geregelt: Gepäck. Für verspätetes, beschädigtes oder verlorenes Gepäck gilt das Montrealer Übereinkommen mit einer Haftungsgrenze von rund 1.519 Sonderziehungsrechten und eigenen Fristen — sieben Tage bei Beschädigung, 21 Tage bei Verspätung. Und die Verjährung richtet sich nach nationalem Recht: in Deutschland drei Jahre zum Jahresende, in den Niederlanden zwei, in Irland sechs. Die im Juli 2026 beschlossene Reform der EU261 soll diese nationalen Fristen durch eine EU-weit einheitliche Frist von 9 Monaten ersetzen, voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2027; bis dahin gelten die nationalen Fristen.
Häufige Fragen
Hängt die Entschädigung vom Ticketpreis ab?
Nein. Die Beträge von 250, 400 und 600 Euro sind Pauschalen und gelten pro Fluggast — auch für günstige Tickets kann die Zahlung ein Vielfaches des Flugpreises betragen.
Gilt die Verordnung auch für Pauschalreisen?
Ja. Auch wer den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht hat, kann die Ausgleichszahlung direkt von der ausführenden Airline verlangen — unabhängig von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.
Zählt bei Verspätung der Abflug oder die Ankunft?
Die Ankunft am Endziel. Nach der Sturgeon-Rechtsprechung des EuGH entsteht der Anspruch, wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden später erreichen als geplant — bei Umsteigeverbindungen zählt der letzte Zielort der Buchung.
Wie lange habe ich Zeit, meine Rechte geltend zu machen?
In Deutschland verjähren Ansprüche aus der Verordnung nach § 195 BGB in drei Jahren zum Jahresende. Ein Flug aus dem Jahr 2024 kann also noch bis zum 31. Dezember 2027 eingeklagt werden. Die im Juli 2026 beschlossene Reform der EU261 soll die nationalen Fristen durch eine EU-weit einheitliche Frist von 9 Monaten ersetzen, voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2027; bis dahin gilt die nationale Frist.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — der amtliche Verordnungstext auf EUR-Lex
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) — die deutsche Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte
- söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr — kostenlose Schlichtung
Was spricht Ihnen die Verordnung zu?
Verspätung, Annullierung oder Überbuchung — geben Sie Flugnummer und Datum ein und erfahren Sie kostenlos, ob Ihnen bis zu 600 Euro zustehen.
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