FlightCompensations
EU-Fluggastrechte

Nicht mitgenommen trotz Ticket? Bis zu 600 Euro stehen Ihnen zu.

Werden Sie gegen Ihren Willen nicht befördert — meist wegen einer Überbuchung —, schulden Ihnen die Airlines nach der EU-Verordnung 261/2004 sofort eine Ausgleichszahlung, zusätzlich zu Erstattung oder Ersatzbeförderung und Betreuung am Flughafen.

Kostenlose Prüfung · Ohne Erfolg keine Gebühr

Was ist eine Nichtbeförderung?

Von Nichtbeförderung spricht die Verordnung, wenn Sie eine bestätigte Buchung haben, rechtzeitig zum Check-in bzw. am Gate erschienen sind und die Airline Sie dennoch nicht mitnimmt. Der häufigste Grund ist die Überbuchung: Es wurden mehr Tickets verkauft, als Plätze im Flugzeug vorhanden sind. Bevor die Airline Fluggäste gegen ihren Willen zurücklassen darf, muss sie zunächst Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung auf ihren Platz verzichten. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf sie Passagiere unfreiwillig abweisen — und schuldet dann die volle Ausgleichszahlung.

Ihre Ansprüche bei unfreiwilliger Nichtbeförderung

Anders als bei Verspätung oder Annullierung kann sich die Airline hier nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen — die Entschädigung ist sofort fällig:

  • • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km
  • • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km
  • • Zusätzlich: Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung zum Endziel
  • • Betreuungsleistungen: Mahlzeiten, Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails, bei Bedarf Hotel und Transfer

Für Flüge unter der britischen Regelung UK261 gelten die entsprechenden Beträge £220, £350 und £520. Erreicht Ihre Ersatzverbindung das Ziel nur wenig später als geplant, darf die Airline die Zahlung um 50 % kürzen.

Vorsicht bei „freiwilligem" Verzicht

Unterschreiben Sie am Gate nichts vorschnell. Wer freiwillig gegen einen Gutschein oder eine Prämie auf seinen Platz verzichtet, gibt damit in der Regel den gesetzlichen Entschädigungsanspruch auf. Ein Reisegutschein ist zudem oft weniger wert als die gesetzliche Zahlung von bis zu 600 Euro in Geld. Lassen Sie sich den Grund der Abweisung schriftlich geben und notieren Sie Namen von Zeugen — die Beweislast dafür, dass alles ordnungsgemäß ablief, liegt bei der Airline. Auch abgewiesene Fluggäste wegen umorganisierter Flugpläne oder zu kleiner Ersatzmaschinen können Ansprüche haben; gewöhnliche betriebliche Gründe gehen stets zulasten der Airline.

So kommen Sie in Deutschland zu Ihrem Geld

  • • Fordern Sie die Airline schriftlich zur Zahlung auf und setzen Sie eine Frist
  • • Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), das die Einhaltung der Fluggastrechte in Deutschland überwacht
  • • Kostenlose Schlichtung über die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr)
  • • Klage vor dem Amtsgericht — möglich bis zum Ablauf der Verjährung von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB)

Die Prüfung ist kostenlos. Nur im Erfolgsfall berechnen wir eine fixe Erfolgsgebühr von 39 Euro — Sie erhalten die Entschädigung, ohne Prozente abzugeben. Kein Erfolg, keine Gebühr.

Häufige Fragen

Kann sich die Airline bei Überbuchung auf außergewöhnliche Umstände berufen?

Nein. Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung ist die Ausgleichszahlung unabhängig vom Grund der Überbuchung geschuldet — dieser Einwand steht der Airline hier nicht offen.

Ich habe einen Gutschein angenommen — habe ich trotzdem Ansprüche?

Wer freiwillig verzichtet hat, kann die gesetzliche Entschädigung meist nicht mehr fordern. Entscheidend ist, ob Ihr Verzicht wirklich freiwillig und informiert war — im Zweifel lohnt sich eine Prüfung des Einzelfalls.

Was gilt, wenn ich wegen verspäteter Sicherheitskontrolle das Gate verpasst habe?

Die Verordnung schützt Sie nur, wenn Sie rechtzeitig zum Check-in bzw. am Gate waren. Lagen die Gründe in Ihrer Sphäre, besteht kein Anspruch; lag es an Abläufen, die die Airline zu verantworten hat, kann er bestehen.

Wie lange kann ich die Entschädigung noch verlangen?

In Deutschland drei Jahre zum Jahresende (§ 195 BGB). Für eine Nichtbeförderung im Jahr 2024 können Sie also bis zum 31. Dezember 2027 vorgehen, notfalls per Klage vor dem Amtsgericht.

Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32004R0261 · https://www.lba.de · https://soep-online.de

Abgewiesen am Gate? Holen Sie sich Ihre Entschädigung

Prüfen Sie kostenlos, ob Ihnen 250, 400 oder 600 Euro zustehen — wir setzen Ihren Anspruch gegenüber der Airline durch.

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