FlightCompensations
EU-Fluggastrechte

Flug wegen Streik gestrichen? Oft steht Ihnen Geld zu.

Viele Airlines lehnen bei Streik pauschal ab — zu Unrecht. Streikt das eigene Personal der Fluggesellschaft, ist das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dann stehen Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 bis zu 600 Euro Entschädigung zu.

Kostenlose Prüfung · Ohne Erfolg keine Gebühr

Eigenes Personal streikt: In der Regel Entschädigung

Der EuGH hat in der Rechtssache Krüsemann u.a. und in Folgeentscheidungen klargestellt: Ein Streik der eigenen Belegschaft — etwa von Piloten oder Kabinenpersonal — gehört zum normalen unternehmerischen Risiko einer Airline. Arbeitskämpfe um Löhne und Arbeitsbedingungen sind Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und damit in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Fällt Ihr Flug wegen eines solchen Streiks aus oder kommt er mit mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel an, besteht daher meist ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Artikel 7.

Fluglotsen- oder Flughafenstreik: Meist außergewöhnlich — aber nicht rechtlos

Anders liegt es, wenn Dritte streiken, auf die die Airline keinen Einfluss hat — etwa Fluglotsen, Sicherheitskontrolleure oder das Bodenpersonal des Flughafens. Solche Streiks gelten meist als außergewöhnlicher Umstand, sodass die Ausgleichszahlung entfallen kann. Wichtig: Auch dann bleibt die Airline zur Betreuung verpflichtet. Sie schuldet Ihnen Verpflegung, bei Übernachtung ein Hotel samt Transfer sowie die Umbuchung auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung oder — bei Annullierung — die Erstattung des Ticketpreises. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der Ursache der Störung.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Höhe richtet sich allein nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis:

  • • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km
  • • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km

Für Flüge unter der britischen Nachfolgeregelung UK261 gelten die Beträge £220, £350 und £520 nach denselben Grundsätzen. Die Beweislast liegt bei der Airline: Sie muss konkret darlegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und sich die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Pauschale Verweise auf „Streik“ genügen dafür nicht — und gewöhnliche technische Defekte gehen ohnehin zulasten der Airline.

So setzen Sie Ihren Anspruch in Deutschland durch

Lehnt die Airline mit Verweis auf den Streik ab, stehen Ihnen mehrere Wege offen:

  • • Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung der Fluggastrechte
  • • Kostenlose Schlichtung über die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr), wenn die Airline am Verfahren teilnimmt
  • • Klage vor dem Amtsgericht — Ansprüche verjähren nach § 195 BGB erst nach drei Jahren zum Jahresende

Notieren Sie, wer gestreikt hat, und bewahren Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung und alle Belege für Verpflegung, Hotel und Ersatzbeförderung auf.

Was kostet die Durchsetzung?

Die Prüfung ist kostenlos. Nur im Erfolgsfall berechnen wir eine fixe Erfolgsgebühr von 39 Euro — Sie erhalten die Entschädigung, ohne Prozente abzugeben. Kein Erfolg, keine Gebühr.

Häufige Fragen

Die Airline sagt, Streik sei höhere Gewalt — stimmt das?

Nicht pauschal. Streikt das eigene Personal der Airline, ist das nach dem EuGH in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Nur bei Streiks Dritter — etwa der Fluglotsen — kann sich die Airline meist erfolgreich darauf berufen, und auch das muss sie im Einzelfall nachweisen.

Was steht mir zu, wenn der Streik tatsächlich außergewöhnlich war?

Die pauschale Ausgleichszahlung kann entfallen, aber Betreuung und Beförderung nicht: Verpflegung nach zwei bis vier Stunden Wartezeit, Hotel bei Übernachtung sowie Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises bleiben geschuldet.

Gilt der Anspruch auch bei einem angekündigten Streik?

Die Ankündigung allein entlastet die Airline nicht. Bei einem Streik des eigenen Personals bleibt es in der Regel beim Anspruch. Wird der Flug mehr als 14 Tage vor Abflug annulliert, entfällt die Ausgleichszahlung allerdings unabhängig vom Grund.

Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?

In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Für einen streikbedingten Ausfall im Jahr 2024 können Sie also noch bis zum 31. Dezember 2027 vorgehen.

Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32004R0261 · https://www.lba.de · https://soep-online.de

Streikflug prüfen — oft zahlt die Airline doch

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