Streik: Entschädigung, wenn die Airline selbst streikt.
Viele Airlines lehnen bei Streik pauschal ab — zu Unrecht. Streikt das eigene Personal der Fluggesellschaft, ist das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dann stehen Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 bis zu 600 Euro Entschädigung zu.
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Pilotenstreik: Rechte — was gilt, wenn das eigene Personal streikt?
Der EuGH hat in der Rechtssache Krüsemann u.a. und in Folgeentscheidungen klargestellt: Ein Streik der eigenen Belegschaft — etwa von Piloten oder Kabinenpersonal — gehört zum normalen unternehmerischen Risiko einer Airline. Arbeitskämpfe um Löhne und Arbeitsbedingungen sind Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und damit in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Fällt Ihr Flug wegen eines solchen Streiks aus oder kommt er mit mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel an, besteht daher meist ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Artikel 7.
Fluglotsenstreik Entschädigung: Was bleibt Ihnen, wenn Dritte streiken?
Anders liegt es, wenn Dritte streiken, auf die die Airline keinen Einfluss hat — etwa Fluglotsen, Sicherheitskontrolleure oder das Bodenpersonal des Flughafens. Solche Streiks gelten meist als außergewöhnlicher Umstand, sodass die Ausgleichszahlung entfallen kann. Wichtig: Auch dann bleibt die Airline zur Betreuung verpflichtet. Sie schuldet Ihnen Verpflegung, bei Übernachtung ein Hotel samt Transfer sowie die Umbuchung auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung oder — bei Annullierung — die Erstattung des Ticketpreises. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der Ursache der Störung.
Streik: Entschädigung — wie hoch ist sie?
Die Höhe richtet sich allein nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis:
| Flugdistanz | Entschädigung |
|---|---|
| Flüge bis 1.500 km | 250 Euro |
| Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km sowie innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km | 400 Euro |
| Flüge über 3.500 km | 600 Euro |
Für Flüge unter der britischen Nachfolgeregelung UK261 gelten die Beträge £220, £350 und £520 nach denselben Grundsätzen. Die Beweislast liegt bei der Airline: Sie muss konkret darlegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und sich die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Pauschale Verweise auf „Streik“ genügen dafür nicht — und gewöhnliche technische Defekte gehen ohnehin zulasten der Airline.
Wie setzen Sie Ihren Anspruch in Deutschland durch?
Lehnt die Airline mit Verweis auf den Streik ab, stehen Ihnen mehrere Wege offen:
- • Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung der Fluggastrechte
- • Kostenlose Schlichtung über die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr), wenn die Airline am Verfahren teilnimmt
- • Klage vor dem Amtsgericht — Ansprüche verjähren nach § 195 BGB erst nach drei Jahren zum Jahresende
Die im Juli 2026 beschlossene Reform der EU261 soll diese nationalen Fristen durch eine EU-weit einheitliche Frist von 9 Monaten ersetzen, voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2027; bis dahin gelten die nationalen Fristen.
Notieren Sie, wer gestreikt hat, und bewahren Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung und alle Belege für Verpflegung, Hotel und Ersatzbeförderung auf.
Was kostet die Durchsetzung?
Die Prüfung ist kostenlos. Nur im Erfolgsfall berechnen wir eine fixe Erfolgsgebühr von 39 Euro — Sie erhalten die Entschädigung, ohne Prozente abzugeben. Kein Erfolg, keine Gebühr.
Was hat der EuGH zu Streiks entschieden?
Zwei Entscheidungen prägen die Praxis. In der Sache Krüsemann gegen TUIfly hat der EuGH 2018 entschieden, dass ein spontaner Massenkrankstand nach einer Umstrukturierung — ein „wilder Streik" — zum normalen Betriebsrisiko der Airline gehört und kein außergewöhnlicher Umstand ist. 2021 hat der Gerichtshof in Airhelp gegen SAS nachgelegt: Auch ein rechtmäßig angekündigter Streik der eigenen Belegschaft, der auf Tarifforderungen zielt, entlastet die Airline grundsätzlich nicht.
Anders liegt es bei Streiks außerhalb des Unternehmens. Legen Fluglotsen, Sicherheitspersonal oder das vom Flughafen beschäftigte Bodenpersonal die Arbeit nieder, kann sich die Airline meist erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Die Ausgleichszahlung entfällt dann — Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung bleiben aber in jedem Fall bestehen, und die Beweislast für den Umstand trägt immer die Airline.
| Wer streikt? | Ausgleichszahlung | Erstattung, Ersatzflug, Betreuung |
|---|---|---|
| Eigenes Personal der Airline (Piloten, Kabinenpersonal) — auch bei angekündigtem Tarifstreik | In der Regel kein außergewöhnlicher Umstand: meist fällig | Bleiben bestehen |
| Dritte (Fluglotsen, Sicherheitspersonal, Bodenpersonal des Flughafens) | Meist außergewöhnlicher Umstand: kann entfallen | Bleiben bestehen |
Häufige Fragen
Die Airline sagt, Streik sei höhere Gewalt — stimmt das?
Nicht pauschal. Streikt das eigene Personal der Airline, ist das nach dem EuGH in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Nur bei Streiks Dritter — etwa der Fluglotsen — kann sich die Airline meist erfolgreich darauf berufen, und auch das muss sie im Einzelfall nachweisen.
Was steht mir zu, wenn der Streik tatsächlich außergewöhnlich war?
Die pauschale Ausgleichszahlung kann entfallen, aber Betreuung und Beförderung nicht: Verpflegung nach zwei bis vier Stunden Wartezeit, Hotel bei Übernachtung sowie Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises bleiben geschuldet.
Gilt der Anspruch auch bei einem angekündigten Streik?
Die Ankündigung allein entlastet die Airline nicht. Bei einem Streik des eigenen Personals bleibt es in der Regel beim Anspruch. Wird der Flug mehr als 14 Tage vor Abflug annulliert, entfällt die Ausgleichszahlung allerdings unabhängig vom Grund.
Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?
In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Für einen streikbedingten Ausfall im Jahr 2024 können Sie also noch bis zum 31. Dezember 2027 vorgehen. Die im Juli 2026 beschlossene Reform der EU261 soll die nationalen Fristen durch eine EU-weit einheitliche Frist von 9 Monaten ersetzen, voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2027; bis dahin gilt die nationale Frist.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — der amtliche Verordnungstext auf EUR-Lex
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) — die deutsche Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte
- söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr — kostenlose Schlichtung
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