FlightCompensations
EU-Fluggastrechte

Lufthansa-Flug gestört? Bis zu 600 Euro Entschädigung.

Als Fluggesellschaft mit Sitz in der EU unterliegt Lufthansa der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 auf allen Strecken: bei Abflügen aus der EU ebenso wie bei Flügen in die EU. Kommen Sie mindestens drei Stunden zu spät am Endziel an oder wird Ihr Flug kurzfristig annulliert, stehen Ihnen in vielen Fällen 250 bis 600 Euro zu.

Kostenlose Prüfung · Ohne Erfolg keine Gebühr

EU261 gilt bei Lufthansa in beide Richtungen

Bei Airlines aus Drittstaaten greift die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur bei Abflügen aus der EU. Lufthansa ist dagegen ein EU-Luftfahrtunternehmen — deshalb sind auch Flüge in die EU erfasst, etwa von New York oder Tokio nach Frankfurt. Bei Umsteigeverbindungen über die Drehkreuze Frankfurt (FRA) und München (MUC) zählt bei einer einheitlichen Buchung die Ankunft am Endziel: Verpassen Sie wegen eines verspäteten Zubringers Ihren Anschluss und kommen dadurch mindestens drei Stunden später an, kann die Entschädigung für die gesamte Strecke anfallen.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Höhe richtet sich allein nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis:

  • • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km — etwa Frankfurt–London
  • • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km — etwa München–Lissabon
  • • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km — etwa Frankfurt–New York (bei 3 bis 4 Stunden Verspätung kann die Airline den Betrag um 50 % kürzen)

Für Flüge unter der britischen Nachfolgeregelung UK261 — etwa ab London — gelten die Beträge £220, £350 und £520. Beruft sich Lufthansa auf außergewöhnliche Umstände, trägt sie dafür die volle Beweislast; gewöhnliche technische Defekte gehören zum normalen Betriebsrisiko und gehen zulasten der Airline. Auch ein Streik des eigenen Personals ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.

Lufthansa Group: Wer ist der richtige Anspruchsgegner?

Zur Lufthansa Group gehören unter anderem Eurowings, Discover Airlines, Air Dolomiti und Lufthansa CityLine. Der Anspruch richtet sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen — also die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat, nicht die, bei der Sie gebucht haben. Wurde Ihr unter einer Lufthansa-Flugnummer gebuchter Flug etwa von Air Dolomiti geflogen, ist Air Dolomiti der richtige Gegner. Die ausführende Airline steht in der Regel auf Ihrer Bordkarte; bei der Prüfung Ihres Falls ordnen wir das automatisch zu.

So setzen Sie Ihren Anspruch gegen Lufthansa durch

Zahlt die Airline nicht freiwillig, stehen Ihnen in Deutschland mehrere Wege offen:

  • • Kostenlose Schlichtung über die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr), an deren Verfahren Lufthansa teilnimmt
  • • Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung der Fluggastrechte
  • • Klage vor dem Amtsgericht — Ansprüche verjähren nach § 195 BGB erst nach drei Jahren zum Jahresende

Für einen gestörten Flug im Jahr 2024 können Sie also noch bis zum 31. Dezember 2027 vorgehen. Bewahren Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung und Belege für Verpflegung oder Hotel auf.

Was kostet die Durchsetzung?

Die Prüfung ist kostenlos. Nur im Erfolgsfall berechnen wir eine fixe Erfolgsgebühr von 39 Euro — Sie erhalten die Entschädigung, ohne Prozente abzugeben. Kein Erfolg, keine Gebühr.

Häufige Fragen

Gilt EU261 auch auf Lufthansa-Flügen aus den USA nach Deutschland?

Ja. Weil Lufthansa ihren Sitz in der EU hat, gilt die Verordnung auch für Flüge in die EU — anders als bei Airlines aus Drittstaaten, bei denen nur Abflüge aus der EU erfasst sind.

Ich habe bei Lufthansa gebucht, geflogen ist Eurowings — an wen wende ich mich?

An das ausführende Luftfahrtunternehmen, hier also Eurowings. Nach der Verordnung haftet immer die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat — unabhängig davon, unter welcher Flugnummer Sie gebucht haben.

Ich habe meinen Anschluss in Frankfurt verpasst — zählt die ganze Strecke?

Ja, wenn Zubringer und Anschluss in einer Buchung zusammengefasst waren. Maßgeblich ist dann die Verspätung an Ihrem Endziel, und die Entschädigung bemisst sich nach der Distanz der Gesamtstrecke.

Lufthansa bietet mir einen Gutschein an — muss ich das akzeptieren?

Nein. Sowohl die Ausgleichszahlung als auch eine Ticket-Erstattung sind in Geld zu leisten. Einen Gutschein müssen Sie nur akzeptieren, wenn Sie ihm ausdrücklich zustimmen.

Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32004R0261 · https://www.lba.de · https://soep-online.de

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